Unsere Satzung

Christophorus Hospiz-Verein im Landkreis Ebersberg e.V.

Satzung

In der Fassung vom 26.07.2022

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen „Christophorus Hospiz-Verein im Landkreis Ebersberg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Ebersberg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist, alles zu fördern, was Menschen ein würdevolles, individuelles und möglichst schmerzfreies Sterben ermöglicht. Grundlage dafür sind ein christliches Menschenbild und die allgemeinen humanitären Werte.

Der Verein lehnt aktive Sterbehilfe ab.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die ambulante Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden im Landkreis Ebersberg

b) die Unterstützung und Begleitung von Angehörigen Schwerstkranker und Sterbender auch über den Tod hinaus

c) die Verbreitung der Hospizidee

d) die Beratung und Zusammenarbeit von Ärzten und Pflegepersonal, sowie die Schulung interessierter Laien und Angehöriger Schwerstkranker

e) die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen in Kommunen, Kirchen, Kranken- und Pflegekassen und privaten Organisationen

f) die Errichtung und den Betrieb eines stationären Hospizes

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

3. Durch Beschluss des Vorstandes können Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.

3. Werden bei Veranstaltungen des Vereines Gebühren erhoben, können – nach Beschluß des Vorstandes – Mitglieder Ermäßigung erhalten.

4. Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, im Rahmen ihrer Mitarbeit Erbschaften und finanzielle Zuwendungen anzunehmen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Informationen und Kenntnisse, die ihnen in ihrerTätigkeit für den Verein bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages fest.

2. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitgliedes den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zulässig.

3. Der Ausschluss erfolgt

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

b) wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins in Widerspruch steht und/oder dem Verein abträglich ist.

c) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags mehr als ein Jahr im Verzug ist.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

1.) der Vorstand

2.) der Beirat

3.) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1.Vorsitzenden

b) der/dem 2.Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

d) bis zu vier Beisitzer/innen

2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

a) die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen

b) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte

d) die Aufstellung, sowie Beschluss und Vollzug des Haushaltsplans

e) die Verwaltung des Vereinsvermögens

f) Auswahl, Anstellung und Fortbildung der HospizhelferInnen

g) die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Neben dem alleinvertretungsberechtigten 1. und 2. Vorsitzenden kann die außergerichtliche Vertretung auch von zwei der übrigen Vorstandsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, unter Nennung der Tagesordnung grundsätzlich mit einer Frist von wenigstens acht Tagen einzuberufen sind.

Die Vorstandssitzungen finden mindestens vier Mal jährlich statt; zusätzliche Vorstandsitzungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen.

Sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht, kann eine Sitzung auch virtuell, d.h. auf elektronischem Weg abgehalten werden. Die Teilnahme an einer virtuellen Sitzung entspricht der Anwesenheit im Sinne des Abs. 7.

7. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds.

Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

9. Die Einsatzleitung bzw. ihre Vertretung nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil, um die Kooperation zwischen HospizhelferInnen und Vorstand zu fördern.

 

§ 9 Beirat

1. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern öffentlicher Einrichtungen, Verbänden und/oder anderen juristischen Personen, sowie Fachvertretern im Sinne des Vereinszweckes.

3. Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben, den Vorstand zu beraten, den Kontakt zu den dort vertretenen Organisationen zu fördern, sowie die Vereinsziele ideell und praktisch zu unterstützen.

4. Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

Der/die 1.Vorsitzende des Vereins oder sein/e Vertreter/in lädt zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzungen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich verlangt.

In diesem Fall sind die Mitglieder entsprechend § 10 Nr. 2 einzuladen.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes und des Beirates.

b) Die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des geprüften Kassenberichtes sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

d) Die Entlastung des Vorstandes.

e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

f) Alle sonstigen ihr vom Vorstand und aus der Mitgliederversammlung unterbreiteten Aufgaben und Anträge, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

f) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht vereinsrechtliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Beschlussfassungen geheime Abstimmung beschließen.

5. Die Wahl der Vorstands – und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.

6. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Beirates sowie der Kassenprüfer/innen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlvorgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 6 aufgeführten Ämter und erreicht keine die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzusehen.

 

§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei der Einladung dazu ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Einrichtung im Landkreis Ebersberg, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die Pflege und Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.Juli 2022 beschlossen.